Gesetze / Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch

SGB 14

§ 137 Zeitlicher Geltungsbereich

Dieses Buch gilt für Anträge auf Leistungen der Sozialen Entschädigung, die ab dem 1. Januar 2024 gestellt werden, soweit die Vorschriften dieses Kapitels nichts Abweichendes bestimmen.

§ 136 § 138